Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/10/0024

Rechtssatz

Regelungszweck des Paragraph 8, Absatz 5, Slbg SchischulG 1989 ist die Vermeidung der groben Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens, wobei auch die Hintanhaltung von "mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbundenen" Gefahren eine wesentliche Rolle spielt. Dabei sind insbesondere jene Gefahren maßgeblich, die ein ungeordneter Schischul-Wettbewerb nach sich ziehen könnte, wie eine unausgewogene Pistenbelastung, ein "Abdrängen" auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen (der Schifahrer) und Ähnliches. Nur diese Aspekte sind für das Erfordernis der "gefahrlos benutzbaren Pisten" bzw. der Sicherheit des Schiunterrichts nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 5, Slbg SchischulG 1989 von Bedeutung vergleiche VfGH 12.3.1988, VfSlg. 11.652/1988; VwGH 21.11.1994, 91/10/0226). Kann danach eine unbeschränkte Schischulbewilligung nicht (und zwar auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz Slbg SchischulG 1989) erteilt werden, ist die Bewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Slbg SchischulG 1989 nur beschränkt zu erteilen (und zwar gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen). Auf eine Vermeidung von sonstigen Gefährdungen, wie zum Beispiel durch Lawinen, ist demnach aber nicht abzustellen. Stellen derartige Gefährdungen aber keinen Versagungsgrund im Hinblick auf den Anspruch auf Erteilung einer (unbeschränkten) Schischulbewilligung dar, können sie - nach systematischen Erwägungen - auch für die Frage der "Eignung" des Sammelplatzes und des Anfängerübungsgeländes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 legcit. keine Rolle spielen, zumal sich die Kriterien des Absatz 5, legcit. (auch) auf die dort genannten Gegebenheiten des Schischulgebietes sowie der "gefahrlos benutzbaren Pisten" beziehen. Die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, legcit. ist nämlich dahin auszulegen, dass es der Behörde obliegt, das durch die erwähnte Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am ordnungsgemäßen Schischulbetrieb wahrzunehmen vergleiche VwGH 27.6.1994, 94/10/0086). Das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Schischulbetrieb definiert sich jedoch an den dargestellten Aspekten der Vermeidung jener Gefahren, die aus einem ungeordneten Schischul-Wettbewerb resultieren. Die Hintanhaltung von Gefahren, die aus (möglichen) Naturereignissen herrühren, fällt nicht darunter. Für diese Sichtweise spricht auch der mit der Einführung der Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in Paragraph 9, Absatz 2, legcit. durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1998, intendierte Regelungszweck. Die Vorschreibung derartiger Nebenbestimmungen ist demnach (nur insoweit) zulässig, als diese zur "Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich" sind. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (Nr. 14 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Slbg. Landtages, 1. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, Seite 35f) soll der Bewilligungswerber damit zum Beispiel "zu bestimmten Verbesserungen im Schischulbüro, beim Sammelplatz etc. oder zu Maßnahmen zur besseren räumlichen Trennung von anderen Schischulen verpflichtet werden können." Die Anordnung von Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid kann sich demnach auch als probates bzw. erforderliches Mittel zur Verwirklichung der Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes iSd. Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,) legcit. erweisen. Der Regelungszweck liegt aber auch hier (lediglich) in der Gewährleistung eines "geordneten und qualitatitv hochwertigen Schischulwesens" im oben dargestellten Sinn, nicht aber in der Vermeidung von Gefährdungen des Schischulbetriebes durch Naturereignisse.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100024.J01