Verwaltungsgerichtshof
26.02.2021
Ra 2020/09/0073
GRS wie 2013/09/0038 B 25. Juni 2013 RS 4
Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090073.L04