Verwaltungsgerichtshof
26.02.2021
Ra 2020/09/0073
Der Umstand, dass es bei einem Disziplinarvergehen beim Versuch geblieben ist, kommt als Milderungsgrund im Disziplinarstrafrecht nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090073.L03