Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0073

Rechtssatz

Der Umstand, dass es bei einem Disziplinarvergehen beim Versuch geblieben ist, kommt als Milderungsgrund im Disziplinarstrafrecht nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090073.L03