Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0055

Rechtssatz

Der Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 50, Absatz 3, Slbg LBG 1997 allein macht das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch nicht rechtswidrig, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0360).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090055.L04