Verwaltungsgerichtshof
20.01.2021
Ra 2020/09/0055
Der Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 50, Absatz 3, Slbg LBG 1997 allein macht das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch nicht rechtswidrig, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0360).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090055.L04