Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/09/0055

Rechtssatz

Ist eine relative Befangenheit vorgeworfen worden, nimmt das VwG schließlich das Vorliegen einer absoluten Befangenheit an, so liegt kein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes vor(vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050), sondern es ist bloß zu einer zulässigen Änderung der rechtlichen Beurteilung gekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090055.L03