Verwaltungsgerichtshof
15.07.2020
Ra 2020/09/0023
GRS wie Ra 2017/01/0409 B 30. Jänner 2018 RS 2
Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche VwGH 11.4.1984, 83/11/0024; vergleiche auch VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090023.L01