Verwaltungsgerichtshof
31.01.2022
Ra 2020/09/0011
Wenn im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, kann sich die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben vergleiche VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0146).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090011.L03