Verwaltungsgerichtshof
22.12.2020
Ro 2020/09/0011
GRS wie Ra 2018/09/0211 E 25. September 2019 RS 1
Bei der Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung (etwa) als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vergleiche VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Nichts anderes gilt unter diesem Gesichtspunkt für die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, (oder auch Paragraph 32 a, Absatz 4,) AuslBG an einen Unionsbürger im Zusammenhang mit dem Recht auf mündliche Verhandlung, leitet sich ein allfälliger Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt diesfalls doch aus seinem unmittelbar auf das Unionsrecht rückführbaren Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ab vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J03