Verwaltungsgerichtshof
22.12.2020
Ro 2020/09/0011
Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 bescheinigt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Angehörige eines Unionsbürgers. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Demnach ist aus dieser keine Bindungswirkung für die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuleiten, sondern hat diese im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG die diesbezüglichen Voraussetzungen selbst zu prüfen vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137, VwSlg. 19357A).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J02