Verwaltungsgerichtshof
22.12.2020
Ro 2020/09/0011
Ebenso wenig wie mit einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG bindend über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts abgesprochen wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149), erfüllt ein innerstaatlich rechtmäßiger Aufenthalt für sich die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Während nämlich Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 (ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, NAG 2005) auf das Vorliegen einer (ausgestellten) Dokumentation des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts abstellt und an diese anknüpft, kommt es für die Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG auf eine solche nicht an. Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG stellt im Gegensatz zu den genannten fremdenrechtlichen Normen nämlich unmittelbar darauf ab, ob der Ausländer aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J05