Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/09/0007

Rechtssatz

Die von der Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn erstattete Revisionsbeantwortung war mangels Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem VwGH zurückzuweisen. Interessen der Dienstbehörde können im Verfahren vor dem VwGH durch die zuständige Landesregierung geltend gemacht werden (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J06