Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/09/0007

Rechtssatz

Auch wenn dem Ankläger gemäß Paragraph 122, Absatz 4, Vlbg GdBedG 1988 das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG in Angelegenheiten des Paragraph 114, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 7, legcit. gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihm in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens der Dienststrafe der Entlassung keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihm erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J05