Verwaltungsgerichtshof
19.04.2022
Ro 2020/09/0007
Die Strafbemessung - diese betrifft auch die Auswahl der Strafart - unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020090007.J01