Verwaltungsgerichtshof
12.10.2020
Ra 2020/09/0002
GRS wie 2009/09/0248 E 22. März 2012 RS 4
Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG 1923 ist nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann vergleiche E 24. März 2009, 2008/09/0378; E 29. April 2011, 2010/09/0230).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090002.L05