Verwaltungsgerichtshof
12.10.2020
Ra 2020/09/0002
Einem - naturschutzrechtliche Überlegungen zugrunde liegenden - Bescheid kommt keine Präjudizwirkung im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG 1923, worin über das öffentliche Erhaltungsinteresse nach dem DMSG 1923 zu entscheiden ist, zu vergleiche VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378). Dann, wenn hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, wird die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des Paragraph 4, DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des Paragraph 37, DMSG 1923 geändert und die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages insofern verdrängt vergleiche VwGH 11.3.2011, 2010/09/0241, VwSlg. 18075 A; 11.3.2011, 2010/09/0144). Nichts anderes gilt für einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090002.L02