Verwaltungsgerichtshof
26.02.2020
Ro 2020/09/0002
Aus Paragraph 78, Absatz 3, letzter Satz Wr. DO 1994 folgt, dass bei den nicht auf mehr als den einfachen Monatsbezug lautenden Geldbußen oder Geldstrafen die Bewährungsfrist immer nur bis zu einem Jahr betragen kann. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VGW-DRG 2013 gelten bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Paragraphen 76 und 108 Wr. DO 1994 sinngemäß. Das VwG erachtete bei seiner Gesamtabwägung zur Strafbemessung bei Einräumung einer bedingten Strafnachsicht eine Probezeit von drei Jahren für notwendig. Bei der verhängten Geldbuße kommt aber bei richtiger Anwendung von Paragraph 78, Wr. DO 1994 lediglich eine Probezeit von bis zu einem Jahr in Betracht. Das VwG zieht zu Unrecht in seiner Strafbemessung tragend ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis als mildernd heran und gewährt hinsichtlich der verhängten Geldbuße eine bedingte Strafnachsicht (nur) unter Festlegung einer unzulässig langen Probezeit, daher belastet es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090002.J02