Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0026 B 28. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann einen Anspruch auf Aufwandersatz (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080194.L01