Verwaltungsgerichtshof
25.06.2021
Ra 2020/08/0194
GRS wie Ra 2015/05/0026 B 28. April 2015 RS 2
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann einen Anspruch auf Aufwandersatz (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080194.L01