Im Verwaltungsstrafverfahren ist zwischen Schuld- und Strafausspruch als Gegenstand des Verfahrens zu unterscheiden (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175).Im Verwaltungsstrafverfahren ist zwischen Schuld- und Strafausspruch als Gegenstand des Verfahrens zu unterscheiden vergleiche VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175).