Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0118

Rechtssatz

Zum Verständnis des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz BUAG hat der VwGH auf den Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach der GewO 1994 verwiesen. Als gewerbsmäßige Tätigkeiten kommen danach nur solche Tätigkeiten in Betracht, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinn der GewO 1994 fallen daher alle jene Tätigkeiten nicht, die zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden gesetzt werden. Es bilden daher insbesondere auch alle Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden, die dieser zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage setzt, keine gewerbliche Tätigkeit. Auf diese Abgrenzung nehmen Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz BUAG mit der Ausnahme von Tätigkeiten, die "ausschließlich für den eigenen Betrieb" vorgenommen werden, sowie Paragraph eins, Absatz 3, BUAG ("in Eigenregie") Bezug. Tätigkeiten, die lediglich zur Befriedigung des Eigenbedarfs des Handelnden, insbesondere auch bloß zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage gesetzt werden, sind somit - abgesehen von den in Paragraph eins, Absatz 3, BUAG genannten Arbeitgebern (öffentlich-rechtliche Körperschaften, bestimmte von diesen verwaltete Rechtsträger) - nicht ausreichend, um ein Unterliegen unter die Vorschriften des BUAG zu begründen vergleiche VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069; vergleiche zur GewO 1994 VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111; 20.10.1999, 99/04/0122).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080118.L05