Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0234 E 29. Jänner 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Vom BUAG werden nicht nur Betriebe (Unternehmungen) bzw. Arbeitgeber erfasst, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben, sondern auch Betriebe, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben, wobei es für die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Geltungsbereich des BUAG darauf ankommt, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die aus einer dem BUAG unterliegenden Betriebsart stammt. Dass diese Tätigkeit auf Grund ihrer Spezialität allenfalls daneben auch aus einer anderen Betriebsart außerhalb des BUAG ableitbar ist, hindert nicht die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Sinn des BUAG. Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, BUAG fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BUAG als Mischbetriebe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 dem BUAG. Ausgenommen davon sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, BUAG ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden vergleiche zum Ganzen VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070, Pkt. 2.2.2. der Entscheidungsgründe, mit weiteren Hinweisen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080118.L04