Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0118

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einspruch gegen einen Rückstandsausweis nach dem BUAG - Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen - wie im vorliegenden Fall der Leistung von Beiträgen nach dem BUAG - ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2020/08/0011, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080118.L01