Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/08/0165 E 13. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020080099.L01