Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0090 E 22. Oktober 2020 RS 3 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das VwG berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN). In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den der Beschäftigte integriert gewesen ist, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten im Allgemeinen aber nicht aus, um (schon deshalb) vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehen zu können vergleiche etwa VwGH 13.11.2013, 2013/08/0146; 20.3.2014, 2012/08/0024; sowie VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253; 28.9.2018, Ra 2015/08/0080). Allein die Tatsache, dass die verrichtete Tätigkeit keine besondere Qualifikation erfordert, lässt nämlich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - noch keine Vermutung zu, die im Sinn der genannten Rechtsprechung die Behörde bzw. das VwG berechtigen könnte, ohne weitere Erhebungen von einem Dienstverhältnis auszugehen. Ist eine Vermutung der genannten Art, die die Behörde bzw. das VwG berechtigen könnte, von einem Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen, nicht zu bejahen, so ist anhand näherer Umstände des Falles zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist vergleiche VwGH 31.7.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080040.L07