Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0011

Rechtssatz

Der Zeitraum von 1. Juli 2018 bis 30. September 2018 war an der Universität Wien eine lehrveranstaltungsfreie Zeit (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Oktober 2016, 4. Stück, Nummer 16). In diese Zeit fiel ganz überwiegend der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber und der Zulassung zum Masterstudium. Dass in der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Absolvierung von Prüfungen bzw. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen auch für zum Masterstudium zugelassene Studierende nicht bzw. nur eingeschränkt möglich war, steht dem fortgesetzten Bezug von Weiterbildungsgeld unter der Voraussetzung, dass ein Erfolgsnachweis nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG 1977 erbracht werden konnte, nicht entgegen. Es ist in diesem Sinn nicht zweifelhaft, dass Studierenden der Universität Wien, die zum Ende des Sommersemesters ein Bachelorstudium abschlossen und unmittelbar nach ihrem Abschluss zum Masterstudium zugelassen wurden, ein begonnener Bezug von Weiterbildungsgeld bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen fortgesetzt zustand. Die Situation des Revisionswerbers, der eine Zulassung zum Masterstudium aufgrund des Abschlusses eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung erst mit Beginn des Wintersemesters erlangen konnte, war nicht maßgeblich anders. Eine unterschiedliche Behandlung wäre nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L08