Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0011

Rechtssatz

Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des StudFG 1992 genannten Einrichtung der Nachweis der Absolvierung der Ausbildung nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977) durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG 1977 durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist, wobei diese Nachweisobliegenheit auch für den Fall besteht, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Mit dieser Regelung wurde nach den Materialien (ErläutRV 2150 BlgNR 24. GP, 14) zum SozRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Universitätsstudiums im Gegensatz zu sonstigen Teilnahmen an Ausbildungskursen der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre vergleiche VwGH Ro 2015/08/0023, mit näheren Ausführungen zum Erfolgsnachweis).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L04