Verwaltungsgerichtshof
25.05.2022
Ro 2020/08/0005
Paragraph 62 a, ArbVG setzt voraus, dass die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 ArbVG während des Verfahrens endet. Verlangt wird somit, dass die Einleitung des Verfahrens vor Eintritt der Tatbestände nach Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 ArbVG erfolgt vergleiche OGH 13.11.1997, 8 ObA 219/97g). Das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle wird nach Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG durch einen Antrag an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes auf Entscheidung einer Streitigkeit begonnen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J03