Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2020/07/0081
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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Ra 2020/07/0100
GRS wie 2007/07/0118 E 15. November 2007 RS 5
Wenn nicht fest steht, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird oder nicht, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechtes darstellt vergleiche zur Unzulässigkeit eines Vorbehaltes eines Beweissicherungsprogrammes das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2005/07/0107, mwN). Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt wird.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070081.L02