Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0082

Ra 2020/07/0083

Ra 2020/07/0084

Ra 2020/07/0085

Ra 2020/07/0086

Ra 2020/07/0087

Ra 2020/07/0088

Ra 2020/07/0089

Ra 2020/07/0090

Ra 2020/07/0091

Ra 2020/07/0092

Ra 2020/07/0093

Ra 2020/07/0094

Ra 2020/07/0095

Ra 2020/07/0096

Ra 2020/07/0097

Ra 2020/07/0098

Ra 2020/07/0099

Ra 2020/07/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0118 E 15. November 2007 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn nicht fest steht, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird oder nicht, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechtes darstellt vergleiche zur Unzulässigkeit eines Vorbehaltes eines Beweissicherungsprogrammes das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2005/07/0107, mwN). Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070081.L02