Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0075

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/10/0061 B 25. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. Paragraph 32, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070075.L05