Verwaltungsgerichtshof
06.07.2021
Ra 2020/07/0065
Nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglicht Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 2 letzter Satz Umweltinformations-RL, dem zur Folge Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Bekanntgabe von Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht entgegengehalten werden können, eine konkrete Umsetzung des - insbesondere aus der Aarhus-Konvention abgeleiteten - Ziels der Umweltinformations-RL, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein muss und ein möglichst umfassender Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, zu gewähren ist. Daher dürfen die Begriffe "Emissionen in die Umwelt" bzw. "Informationen über Emissionen in die Umwelt" im Sinn des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 2 letzter Satz Umweltinformations-RL nicht eng ausgelegt werden. Folglich ist zwischen dem Begriff "Emissionen in die Umwelt" und den Begriffen "Ableitungen" und "sonstigem Freisetzen" in die Umwelt nach Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, Umweltinformations-RL nicht zu unterscheiden, weil eine solche Unterscheidung nicht mit dem Ziel der Umweltinformations-RL und dem Wortlaut des Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, der Richtlinie in Einklang steht vergleiche EuGH 23.11.2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14; EuGH 23.11.2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C-673/13 P).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070065.L01