Verwaltungsgerichtshof
09.09.2020
Ra 2020/07/0063
GRS wie 2001/07/0017 E 27. Juli 2001 RS 1
Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bildet einen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 19.4.1994, 90/07/0124). Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben sind (Hinweis E 25.10.1994, 93/08/0123; E 18.5.1994, 93/09/0226).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070063.L04