Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2020/07/0056
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0057
Im Fall der Vorschreibung von Anpassungszielen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 als erstem Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweitem Schritt besteht kein Grund, Umweltorganisationen schon im Verfahren zur Erlassung eines Projektsvorlagebescheids nach Paragraph 21 a, WRG 1959 Parteistellung zuzuerkennen, zumal sie ihre Rechte im nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in gesetzmäßiger Weise wahrnehmen können vergleiche dazu VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 bis 0072).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L09