Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2020/07/0056
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0057
Dass das über die vorgelegten Projektsunterlagen nachfolgend abgeführte Bewilligungsverfahren zwar seinerseits einen Teil des Paragraph 21 a, WRG 1959-Verfahrens darstellt vergleiche VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095) ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren handelt, in dem (auch) die Frage zu klären ist, ob durch das auf der Grundlage der Projektsunterlagen anzupassende Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften vorliegt vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382). In diesem Umfang kommt Umweltorganisationen in einem solchen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Überprüfung zu.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L08