Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2020/07/0056
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0057
GRS wie Ro 2014/07/0095 E 26. März 2015 VwSlg 19093 A/2015 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Ein Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen stellt nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme dar vergleiche E 17. Oktober 2007, 2006/07/0158). Die Normativität und damit die Verpflichtung für den Konsensinhaber zur Einhaltung der im Projekt vorgeschlagenen, die Anpassungsziele umsetzenden technischen Maßnahmen tritt noch nicht mit der bloßen Vorlage eines Projekts an die Behörde ein. Es bedarf daher in diesem Fall zusätzlich eines normativen Aktes (eines Bescheides), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen. Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt. Über das in Erfüllung eines Auftrags nach Paragraph 21 a, WRG 1959 vorgelegte Projekt ist daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen; es handelt sich dann nicht mehr um ein amtswegiges Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Änderungen ist gegebenenfalls unter Einräumung von Zwangsrechten zu erwirken.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L07