Verwaltungsgerichtshof
17.09.2020
Ra 2020/07/0036
GRS wie Ra 2017/02/0236 B 2. Mai 2018 RS 1
Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0062; 17.10.2017, Ra 2015/15/0011).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070036.L02