Verwaltungsgerichtshof
07.07.2022
Ra 2020/07/0025
Das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf Grund der Unzuständigkeit der Behörde durch das VwG setzt ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraus vergleiche VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070025.L07