Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0025

Rechtssatz

Das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf Grund der Unzuständigkeit der Behörde durch das VwG setzt ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraus vergleiche VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070025.L07