Verwaltungsgerichtshof
07.07.2022
Ra 2020/07/0025
Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann vergleiche VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070025.L03