Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0025

Rechtssatz

Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann vergleiche VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070025.L03