Verwaltungsgerichtshof
16.12.2020
Ro 2020/07/0005
Der Hinweis des VwG auf Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG 2007 vergleiche ErläutRV 680 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1) erweist sich als verfehlt, weil es grundsätzlich seine Aufgabe ist, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Das VwG konnte sich daher nicht auf fehlende Ermittlungen der belangten Behörde zurückziehen. Es war vielmehr seine Aufgabe, die Erhebungen der belangten Behörde zu ergänzen (oder allenfalls nach §19 Absatz 7 b, MOG 2007 ergänzen zu lassen) und sodann alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche VwGH 25.4.2019, Ro 2017/13/0021).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J02