Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/07/0005

Rechtssatz

Die Führung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit dem römisch zwei. Teil des AVG - sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts - zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit. Ein Richter des Verwaltungsgerichts muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu setzen vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J05