Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0331

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage im Bundesland Salzburg haben Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen, wobei subjektiv-öffentliche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz vergleiche VwGH 15.5.2020, Ra 2019/06/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060331.L02