Verwaltungsgerichtshof
30.05.2022
Ra 2020/06/0251
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0252
GRS wie Ra 2020/06/0199 B 22. Dezember 2020 RS 1
Die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, UVPG 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, Rn. 9, mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gemäß Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060251.L01