Verwaltungsgerichtshof
23.03.2022
Ra 2020/06/0156
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022
Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022
Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022
Ra 2022/06/0339 E 20.06.2023
Die im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, zu Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002 vertretene Rechtsansicht, es sei bei den nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen auszugehen, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen sind, ist auch auf den Paragraph 20, Absatz eins, BStMG 2002 übertragbar vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0190). Deckung findet diese Sichtweise im Übrigen auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum BStMG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,, die auszugsweise zu dem mit der genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG 2002 Folgendes ausführen vergleiche ErläutRV 2298 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5): "Im Unterschied zu Paragraph 20, Absatz eins und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach Paragraph 20, Absatz 3, selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar".
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L06