Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0156

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022

Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022

Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022

Ra 2022/06/0339 E 20.06.2023

Rechtssatz

Der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeuges hat sich für den jeweils beabsichtigten Nutzungszeitraum von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, im Falle der Nutzung einer digitalen Vignette durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz, unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern. Es besteht eine "Kontrollpflicht" somit nicht bloß im Zusammenhang mit der fahrleistungsabhängigen vergleiche dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025), sondern auch hinsichtlich der zeitabhängigen Maut. Vor diesem Hintergrund begeht ein Lenker bei jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut eine neuerliche Übertretung des BStMG 2002, da er sich jeweils unmittelbar vor jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes aufs Neue von der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut zu überzeugen hätte. Es kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, die einzelnen Tathandlungen würden zu einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit zusammentreten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L05