Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0156

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022

Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022

Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022

Ra 2022/06/0339 E 20.06.2023

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur der auf Grundlage des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes erlassenen Mautordnung hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass diese als Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG zu qualifizieren ist (VwGH 20.9.2001, 2001/06/0096 oder auch 18.6.2003, 2001/06/0173). Diese Rechtsprechung ist auf die nunmehrige auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung übertragbar; auch die auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung (in ihrer jeweiligen Fassung) trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer von mautpflichtigen Straßen unmittelbar verbindliche Regelungen; die Tatsache, dass nach der nunmehrigen Rechtslage die Mautordnung im Internet auf der Homepage der ASFINAG kundzumachen (sowie jedermann auf Verlangen gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden) ist vergleiche Paragraph 16, BStMG 2002), schadet dabei nicht, da sie auch dadurch ein solches Maß an Publizität erlangt, dass sie damit in die Rechtsordnung Eingang findet vergleiche in diesem Sinne etwa VfGH 5.10.2016, römisch fünf 77 aus 2015,, VfSlg. 20080 aus 2016,, Pkt. 1.2.2.1.; zur hinreichenden Determinierung der Mautprellerei durch die Mautordnung vergleiche VfSlg. 19.626 aus 2012,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L04