Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0156

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022

Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022

Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022

Ra 2022/06/0339 E 20.06.2023

Rechtssatz

Wenngleich das BStMG 2002 selbst in seinem die zeitabhängige Maut regelnden 3. Teil (Paragraphen 10 f, f,) keine mit Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. vergleiche dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025, Rz 13) vergleichbare Bestimmung enthält, die den Lenker zur Kontrolle der elektronischen Mautgeräte "vor, während und nach jeder Fahrt" verpflichtet, kann dennoch nicht gesagt werden, dass den Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen keine Verpflichtung treffen würde, sich über die ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut vor Antritt jeder Fahrt, im Zuge derer eine mautpflichtige Straße benützt wird, zu vergewissern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L03