Verwaltungsgerichtshof
23.03.2022
Ra 2020/06/0156
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022
Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022
Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022
Ra 2022/06/0339 E 20.06.2023
Wenngleich das BStMG 2002 selbst in seinem die zeitabhängige Maut regelnden 3. Teil (Paragraphen 10 f, f,) keine mit Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. vergleiche dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025, Rz 13) vergleichbare Bestimmung enthält, die den Lenker zur Kontrolle der elektronischen Mautgeräte "vor, während und nach jeder Fahrt" verpflichtet, kann dennoch nicht gesagt werden, dass den Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen keine Verpflichtung treffen würde, sich über die ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut vor Antritt jeder Fahrt, im Zuge derer eine mautpflichtige Straße benützt wird, zu vergewissern.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L03