Verwaltungsgerichtshof
03.10.2023
Ro 2020/06/0091
Das Verwaltungsgericht ist nicht dazu berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann; das Verwaltungsgericht ist zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle nicht berufen vergleiche VwGH 21.8.2023, Ra 2023/07/0039, 1.2.2023, Ra 2022/09/0139 oder auch 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060091.J02