Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2023

Geschäftszahl

Ro 2020/06/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/01/0012 E 14. September 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall einer zulässigen Revision ist der VwGH nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat vergleiche zu all dem VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060091.J01