Verwaltungsgerichtshof
31.08.2020
Ra 2020/05/0160
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0161 B 31.08.2020
Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO 2014 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen vergleiche in diesem Sinne zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 24, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Slbg BauPolG 1997 VwGH 30.1.2020, Ra 2019/06/0013, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050160.L01