Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0149

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/05/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050149.L03