Verwaltungsgerichtshof
01.06.2021
Ra 2020/05/0149
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0150
GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1
Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050149.L03