Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0043

Rechtssatz

Paragraphen 15, Absatz 3, in Verbindung mit 79 Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 stellt nicht generell unter Strafe, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt noch begründet wurde, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Auch durch die Anführung des Wortes "illegal" wird der Revisionswerber nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, warum es sich um einen für die "Ablagerung" des LKW nicht geeigneten Ort handelt. Es liegt daher eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050043.L03