Verwaltungsgerichtshof
30.04.2021
Ra 2020/05/0043
GRS wie Ra 2020/15/0035 E 27. August 2020 RS 1
Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050043.L01